Informationen zur Hochwasserkatastrophe

Liebe Mandanten,

wir hoffen, dass es Ihnen und Ihren Familien den Umständen entsprechend gut geht.

Unsere Kanzlei ist von der Hochwasserkatastrophe nicht unmittelbar betroffen, so dass wir arbeitsfähig sind. Einige unserer Mitarbeiter hat es allerdings schlimm getroffen, so dass wir derzeit nicht voll besetzt sind.

Nachstehend möchten wir Ihnen erste Informationen zu möglichen Maßnahmen für die Opfer der Flutkatastrophe geben:

I.    Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG)

Wir haben mit der Agentur für Arbeit abgeklärt, dass Hochwasser ein unabwendbares Ereignis ist, das nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III einen Anspruch auf KUG begründen kann. Für KUG ist eine Anzeige über den Arbeitsausfall (Vordruck Kug 101 siehe www.arbeitsagentur.de) notwendig. Diese muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats abgegeben werden. Wenn eine solche Anzeige wegen des Hochwassers nicht bis Monatsende erstattet werden kann, reicht es aus, wenn die Anzeige unverzüglich nachgeholt wird (§ 99 Abs. 2 SGB III). Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von KUG.

Die Agentur für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantragung von KUG zu prüfen ist, ob eine Betriebsausfallversicherung oder eine sonstige Versicherung besteht, die auch die Arbeitsentgelte der Beschäftigten ersetzt. Wenn die Arbeitsentgelte von einem Versicherer ersetzt werden, besteht kein Anspruch auf KUG. Dies wird aber erst im Rahmen der Abrechnung näher geprüft. Wenn Ihr Unternehmen von einem Arbeitsausfall betroffen ist, sollten Sie im ersten Schritt die KUG-Anzeige vornehmen, auch wenn eine Versicherung besteht.

Die Agentur für Arbeit hat uns darauf hingewiesen, dass eine wegen „Corona“ noch laufende Bewilligung auch für das Hochwasser weiter genutzt werden kann, solange noch keine Unterbrechung in der Abrechnung von 3 Monaten eingetreten ist (§ 104 Abs. 3 SGB III).

II.    Steuerliche Maßnahmen

Das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz hat in dem als Anlage beigefügten Schreiben Sonderregelungen für steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterkatastrophe erlassen. Wir gehen davon aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen und/oder der Bund zeitnah ähnliche Regelungen erlassen werden. 

Das Schreiben enthält insbesondere Sonderregelungen zu folgenden Punkten:

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen,
  • Nachweise für steuerbegünstige Zuwendungen (Spenden)
  • Verlust von Buchführungsunterlagen
  • Möglichkeiten zur Vornahme von Sonderabschreibungen und zur Bildung von Rücklagen
  • Möglichkeit zur Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen

Zum Verlust von Buchführungsunterlagen enthält das Schreiben folgende Regelung:

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren
Und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

III.    Versicherungsrechtliche Maßnahmen

Wir haben von einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei folgende Hinweise eingeholt:

Ein Anspruch auf Versicherungsleistung setzt dem Grunde nach voraus, dass Ihre Gebäude-, Hausrats- oder sonstige Versicherung eine Elementarschadensversicherung einschließt.

Bei Nichtbestehen einer Elementarschadensversicherung wird es aufgrund des Umfangs der Schäden wohl keine Kulanzerstattungen von Schäden durch die Versicherungen geben.

Die Bundesregierung arbeitet wohl an einer Staatshilfe für nicht versicherte Personen und Unternehmen. Die Staatshilfe wird voraussichtlich davon abhängig gemacht, dass man nachweisen kann, dass kein Versicherungsschutz besteht.

Daher sollten versicherte Betroffene in jedem Fall kurzfristig eine Schadensmeldung vornehmen.

Wenn der Versicherer eine Schadensregulierung ablehnt, kann man dies als Nachweis für die Beantragung von Staatshilfe nutzen.

Betroffene sollten die entstandenen Schäden so gut es geht dokumentieren, insbesondere durch Fotos und die Auflistung der beschädigten Gegenstände. Hier gilt: Viel hilft viel.

Die Schadensdokumentation ist grundsätzlich sowohl für die Schadensregulierung durch die Versicherung als auch für die Staatshilfe notwendig.

Wenn Versicherungsschutz besteht, sind Eigenleistungen bei der Schadensbeseitigung grundsätzlich erstattungsfähig. Es kann grundsätzlich ein Stundensatz von 15 bis 20 EUR veranschlagt werden. Der Ersatz von Eigenleistungen wird aber regelmäßig von den Versicherungen hinterfragt. Sie sollten die Eigenleistungen daher genau dokumentieren, um sie im Nachgang näher begründen zu können.

Wenn Ihr Schaden versichert ist, sollten sie vor der Ausführung von Handwerkerleistungen zur Schadensbeseitigung Ihre Versicherung kontaktieren und abstimmen, ob vor der Schadensbeseitigung eine Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherung erforderlich ist. Außerdem sollten Sie vor der Beauftragung von Handwerkerleistungen einen Kostenvoranschlag einholen und der Versicherung übersenden. 
 
Bitte melden Sie sich, wenn wir etwas für Sie tun können.

Wir wünschen Ihnen alles Gute!

Ihr Tax-Fox-Kanzlei-Team

Quelle: Wed, 21 Jul 2021 13:05:18 +0100
image_print


Liebe Mandanten,
 

wir hoffen, dass es Ihnen und Ihren Familien den Umständen entsprechend gut geht.
 

Unsere Kanzlei ist von der Hochwasserkatastrophe nicht unmittelbar betroffen, so dass wir arbeitsfähig sind. Einige unserer Mitarbeiter hat es allerdings schlimm getroffen, so dass wir derzeit nicht voll besetzt sind.

Nachstehend möchten wir Ihnen erste Informationen zu möglichen Maßnahmen für die Opfer der Flutkatastrophe geben:

 

  1. Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG)

 

Wir haben mit der Agentur für Arbeit abgeklärt, dass Hochwasser ein unabwendbares Ereignis ist, das nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III einen Anspruch auf KUG begründen kann. Für KUG ist eine Anzeige über den Arbeitsausfall (Vordruck Kug 101 siehe www.arbeitsagentur.de) notwendig. Diese muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats abgegeben werden. Wenn eine solche Anzeige wegen des Hochwassers nicht bis Monatsende erstattet werden kann, reicht es aus, wenn die Anzeige unverzüglich nachgeholt wird (§ 99 Abs. 2 SGB III). Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von KUG.

 

Die Agentur für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantragung von KUG zu prüfen ist, ob eine Betriebsausfallversicherung oder eine sonstige Versicherung besteht, die auch die Arbeitsentgelte der Beschäftigten ersetzt. Wenn die Arbeitsentgelte von einem Versicherer ersetzt werden, besteht kein Anspruch auf KUG. Dies wird aber erst im Rahmen der Abrechnung näher geprüft. Wenn Ihr Unternehmen von einem Arbeitsausfall betroffen ist, sollten Sie im ersten Schritt die KUG-Anzeige vornehmen, auch wenn eine Versicherung besteht.

 

Die Agentur für Arbeit hat uns darauf hingewiesen, dass eine wegen „Corona“ noch laufende Bewilligung auch für das Hochwasser weiter genutzt werden kann, solange noch keine Unterbrechung in der Abrechnung von 3 Monaten eingetreten ist (§ 104 Abs. 3 SGB III).

 

  1. Steuerliche Maßnahmen

 

Das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz hat in dem als Anlage beigefügten Schreiben Sonderregelungen für steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterkatastrophe erlassen. Wir gehen davon aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen und/oder der Bund zeitnah ähnliche Regelungen erlassen werden.

 

Das Schreiben enthält insbesondere Sonderregelungen zu folgenden Punkten:

 

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen,
  • Nachweise für steuerbegünstige Zuwendungen (Spenden)
  • Verlust von Buchführungsunterlagen
  • Möglichkeiten zur Vornahme von Sonderabschreibungen und zur Bildung von Rücklagen
  • Möglichkeit zur Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen

 

Zum Verlust von Buchführungsunterlagen enthält das Schreiben folgende Regelung:

 

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren

Und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

 

  1. Versicherungsrechtliche Maßnahmen

 

Wir haben von einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei folgende Hinweise eingeholt:

 

Ein Anspruch auf Versicherungsleistung setzt dem Grunde nach voraus, dass Ihre Gebäude-, Hausrats- oder sonstige Versicherung eine Elementarschadensversicherung einschließt.

 

Bei Nichtbestehen einer Elementarschadensversicherung wird es aufgrund des Umfangs der Schäden wohl keine Kulanzerstattungen von Schäden durch die Versicherungen geben.

 

Die Bundesregierung arbeitet wohl an einer Staatshilfe für nicht versicherte Personen und Unternehmen. Die Staatshilfe wird voraussichtlich davon abhängig gemacht, dass man nachweisen kann, dass kein Versicherungsschutz besteht.

 

Daher sollten versicherte Betroffene in jedem Fall kurzfristig eine Schadensmeldung vornehmen.

 

Wenn der Versicherer eine Schadensregulierung ablehnt, kann man dies als Nachweis für die Beantragung von Staatshilfe nutzen.

 

Betroffene sollten die entstandenen Schäden so gut es geht dokumentieren, insbesondere durch Fotos und die Auflistung der beschädigten Gegenstände. Hier gilt: Viel hilft viel.

 

Die Schadensdokumentation ist grundsätzlich sowohl für die Schadensregulierung durch die Versicherung als auch für die Staatshilfe notwendig.

 

Wenn Versicherungsschutz besteht, sind Eigenleistungen bei der Schadensbeseitigung grundsätzlich erstattungsfähig. Es kann grundsätzlich ein Stundensatz von 15 bis 20 EUR veranschlagt werden. Der Ersatz von Eigenleistungen wird aber regelmäßig von den Versicherungen hinterfragt. Sie sollten die Eigenleistungen daher genau dokumentieren, um sie im Nachgang näher begründen zu können.

 

Wenn Ihr Schaden versichert ist, sollten sie vor der Ausführung von Handwerkerleistungen zur Schadensbeseitigung Ihre Versicherung kontaktieren und abstimmen, ob vor der Schadensbeseitigung eine Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherung erforderlich ist. Außerdem sollten Sie vor der Beauftragung von Handwerkerleistungen einen Kostenvoranschlag einholen und der Versicherung übersenden.

 

Bitte melden Sie sich, wenn wir etwas für Sie tun können.

 

Wir wünschen Ihnen alles Gute!

 

Ihr Tax-Fox-Kanzlei-Team

Quelle: Tue, 20 Jul 2021 10:04:10 +0100
image_print